Unsere Schul- und Hausordnung

- Handeln mit Herz -


Unsere Schule ist eine soziale Gemeinschaft. Für alle, die an der Marie Curie Schule, KGS Ronnenberg arbeiten und lernen, gelten die folgenden Regeln daher gleichermaßen und sind damit verpflichtend. Unsere Grundsätze beruhen auf Wertvorstellungen für den Umgang miteinander. Diese sind:

Demokratisches Verhalten; Achtung anderer, d. h. Wertschätzung ihrer Person, ihrer Arbeit und ihres Eigentums; Toleranz gegenüber anderen Kulturen, Nationalitäten und Religionen; Sorge für die Umwelt; Gleichberechtigung von Frau und Mann, Schülerinnen und Schülern.

1. Verhalten im Unterricht
1.1 Der Unterricht beginnt und endet pünktlich.
1.2 Ist eine Lehrkraft 10 Minuten nach Beginn des Unterrichtes noch nicht anwesend, meldet dies ein/e dafür bestimmte/r Schüler/in im Sekretariat.
2. Verhalten in der Freizeit und in den Pausen
2.1 Im Gebäude wird nicht getobt, gelärmt oder Ball gespielt.
2.2 Wer sich austoben möchte, geht nach draußen auf die Schulhöfe.
2.3 In den Pausen werden die Unterrichtsräume in der Regel abgeschlossen.
2.4 Die Frühaufsichten können morgens die Klassenräume für Schüler/innen vor dem Unterricht öffnen (ab 7.40 Uhr).
2.5 Die Mediothek und besonders gekennzeichnete Bereiche gelten als Ruhezonen.
2.6 In der Mediothek gilt eine eigene Benutzungsordnung, nach der sich alle richten müssen.
2.7 Aufenthaltsbereiche in Freistunden sind die Mediothek und die Cafeteria, für Sek. II - Schüler/innen auch die kleine Cafeteria.
3. Verhalten in den Unterrichtsräumen und auf dem Außengelände
3.1 Alle Schüler/innen haben auf dem Schulgelände einen gültigen Schülerausweis bei sich zu tragen.
Dieser ist auf Verlangen einer Lehrkraft oder Aufsichtsperson vorzuzeigen.
3.2 Bestimmte Bereiche (Trakt 4 und 5: Musik, Kunst, Natur, Technik/Werken, Textil, Medien, Sport, Computer, Küchen) dürfen Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I nur mit einer Lehrkraft betreten. Sie treffen sich am Ende der Pause mit ihrer Lehrkraft in der (kleinen) Cafeteria vor dem Sport-, Schwimm- oder PC-Unterricht und vor dem Trakt 4, wenn der folgende Unterricht im Fachtrakt NW/MKB/AWT stattfindet.
3.3 Jede Lehrkraft und die entsprechende Lerngruppe sind verpflichtet, den Unterrichtsraum am Ende einer Unterrichtsstunde in ordentlichem Zustand zu hinterlassen. Nach der letzten Stunde sind die Stühle hochzustellen und die Räume zu fegen.
3.4 Schülerinnen und Schüler haben den Aufforderungen durch die Lehrkräfte, Verschmutzungen zu beseitigen, zu folgen, auch wenn sie nicht deren Verursacher sind.
3.5 Unbeabsichtigte Schäden werden umgehend einer Lehrkraft, dem Hausmeister oder einem Mitglied der Schulleitung gemeldet. Wer mutwillig Schaden anrichtet, muss den Schaden beseitigen (durch Eigenleistung oder durch Übernahme der aus dem Schaden entstehenden Kosten).
3.6 Aus versicherungs- und aufsichtsrechtlichen Gründen ist während der Unterrichtszeit und Pausen das Verlassen des Schulgeländes für Schüler/innen der Sek. I nur mit ausdrücklicher Erlaubnis einer Lehrkraft erlaubt.
3.7 Schulfremde Personen haben keinen Zutritt zum Schulgelände, es sei denn, sie melden sich als Besucher im Sekretariat oder beim Hausmeister an. Schulfremde Schüler/innen können als Gäste am Unterricht teilnehmen, wenn sie angemeldet, die unterrichtenden Lehrkräfte einverstanden sind und eine Lehrkraft ihre Betreuung für die Dauer des Besuches übernimmt.
3.8 Das Mitbringen von Eddingstiften, Lackstiften o. Ä., die geeignet sind, Graffiti anzubringen, ist verboten.
3.9 Mobiltelefone sind beim Betreten des Schulgeländes im ausgeschalteten Zustand in der Schultasche zu verstauen. In Prüfungssituationen (Tests, Klassenarbeiten, Klausuren) gilt das Mitführen von Mobiltelefonen als Täuschungsversuch. Deshalb sind diese auf dem Lehrertisch abzulegen.
3.10 Bei elektronischem Spielzeug  etc. wird analog der Mobiltelefon-Regelung verfahren.
3.11 Als Pausenflächen stehen für alle Schülerinnen und Schüler zur Verfügung:
die beiden Schulhöfe, alle Flure und die große Cafeteria.
Die Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 10 - 13 können ihre (Klassen-)Räume in den Pausen ebenso nutzen wie die kleine Cafeteria.
Der Eingansbereich ist (bis zur weißen Linie) Pausenbereich für die Sekundarstufe II.
Der Bereich zwischen Sporthalle, Bushaltestelle und Schulgebäude sowie der Eingangsbereich und die Hausmeisterwohnung sind keine Pausenflächen für die Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I. Das gilt auch für den Sek. II-Bereich und den Bereich vor den PC-Räumen.
3.12 Insbesondere im Interesse einer guten Nachbarschaft mit den Anwohnerinnen und Anwohnern sowie aus Gründen der Verkehrssicherheit ist der Bereich ab der weißen Linie im Eingangsbereich bis 100 Meter Entfernung von der Schule kein Aufenthaltsbereich.
4. Ordnungsdienste
4.1 Jede/r Schüler/in beseitigt selbständig von ihm/ihr verursachte Verschmutzungen und hat der Aufforderung von Lehrkräften, Verschmutzungen oder Müll zu beseitigen, nachzukommen. Hierzu ist jeder Gruppenraum mit Besen, Handfeger und Kehrblech ausgestattet. Die Reinigungskräfte sind für die Grundreinigung der Fußböden und Tische zuständig, nicht jedoch für die Beseitigung von achtlos weggeworfenem Müll oder mutwilligen Verschmutzungen. Verschmutzungen und Zerstörungen werden umgehend der Schulleitung oder der Klassenleitung gemeldet.
4.2 Klassenordnungsdienste werden intern organisiert.
4.3 Die Reinigung der Schulhöfe und öffentlichen Flächen erfolgt nach einem vereinbarten Turnus.

 

Verbot von Drogen

Das Rauchen und der Konsum alkoholischer Getränke sowie Drogen jeglicher Art sind in der Schule verboten.

 

Verbot des Mitbringens von Waffen usw. in Schulen

Den Schüler/innen aller Schulen wird untersagt, Waffen im Sinne des Bundeswaffengesetzes (Neufassung vom 08.03.1967-BGBl. I S. 4342) mit in die Schulen oder zu Schulveranstaltungen zu bringen.

Dazu gehören im wesentlichen die im Bundeswaffengesetzes als verboten bezeichneten

Gegenstände (insbesondere die so genannten Springmesser oder Fallmesser, Stahlruten, Totschläger, Schlagringe, Ketten usw.), ferner Schusswaffen (einschl. Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen) und gleichgestellte Waffen (z.B. Gassprühgeräte sowie Hieb- und Stoßwaffen. Dieses Verbot gilt auch für volljährige Schüler, die entweder im Besitz einer Erlaubnis zum Führen von Waffen sind (Jagdschein) oder erlaubnisfreie Waffen erwerben dürfen.

Untersagt wird außerdem das Mitbringen von Munition jeder Art, von Feuerwerkskörpern, von Schwarzpulver und  von Chemikalien, die geeignet sind, für explosive Verbindungen verwendet zu werden.

 

Gültigkeit von Halbjahreszensuren für das Versetzungszeugnis

Aufgrund der Stundentafel bzw. notwendiger Kürzungen werden einige Fächer nur in einem Halbjahr angeboten. Erfolgt dieses Angebot im ersten Halbjahr, so gilt die Halbjahreszensur auch für das Versetzungszeugnis (Verordnung über die Versetzung  vom 05.04.1978. „Die Noten in Fächern, in denen während des Schuljahres nur ein Halbjahr unterrichtet wurde, sind in die Versetzungsentscheidung einzubeziehen.“)

Die Fachlehrerinnen und Fachlehrer informieren in den betroffenen Klassen und Kursen.

Die Informationen an Sie, liebe Eltern, kommen auch schriftlich über das Mitteilungsbuch Ihrer Kinder.

 

Beurlaubungen vom Unterricht und Entschuldigungen bei Krankheit

Über Beurlaubungen von einzelnen Unterrichtsstunden und von einem einzigen Schultag entscheiden nach schriftlichem Antrag die Klassenleiter/innen oder Tutor/innen. Dies gilt zum Beispiel für nicht verlegbare Arzttermine, Fahrprüfungen und Vorstellungsgespräche.

Auf Nachfrage der Schule hin lassen sich solche Termine häufig doch in die unterrichtsfreie Zeit verlegen. Nachträgliche Mitteilungen über Unterrichtsversäumnisse aufgrund solcher Termine können in der Regel nicht als Entschuldigung gelten.

Anträge auf mehrtägige Beurlaubungen sind rechtzeitig über die Klassenleiter/innen bzw. Tutor/innen bei der Schulleiterin einzureichen. Beurlaubungen für Tage, die unmittelbar vor oder nach den Ferien liegen, dürfen auch von ihr nur ausnahmsweise ausgesprochen werden (Durchführungsbestimmungen zu den §§ 42 und 46 bis 53 NSchG). Daher muss ein entsprechender Antrag mit ausreichender Begründung frühzeitig eingereicht werden. Die Mitteilung, dass eine Urlaubsreise, die zum Teil in die Schulzeit fällt, bereits gebucht sei, kann nicht anerkannt werden.

Wir bitten Sie, liebe Eltern, die Entschuldigungen bei Krankheit in das Merkheft Ihres Kindes zu schreiben. Diese werden dann von Ihrem Kind allen Lehrerinnen und Lehrern zur Kenntnis gegeben. Bitte informieren Sie den Klassenlehrer grundsätzlich spätestens am 3. Tag über das Fehlen Ihres Kindes.

Die volljährigen Schüler/innen müssen für Unterrichtsversäumnisse von mehr als drei Tagen eine Bescheinigung ihrer Eltern oder ein ärztliches Attest beibringen. Bei Klausuren kann im Einzelfall durch die Schulleitung ein ärztliches Attest verlangt werden.

Sollte eine Schülerin oder ein Schüler für längere Zeit sportunfähig werden, muss dafür ebenfalls sofort (!) ein Attest eingeholt und bei der Sportlehrkraft abgegeben werden. Solche Schüler/innen haben die Sportstunden dennoch wahrzunehmen und im Rahmen der Möglichkeiten Hilfsdienste zu leisten. In der Oberstufe muss gegebenenfalls ein Ersatzkurs belegt werden.